Gemäß Artikel 24 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, kann mit diesem Antrag die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen, insbesondere in Bauakten, beantragt werden. Der Zugang zu diesen Unterlagen dient der Wahrung berechtigter Interessen und unterliegt den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.