00 Sammelerklärung Bauleitung OHNE Bezugsfertigkeit Art. 82

Abschließende Sammelerklärung der Bauleitung ohne Bezugsfertigkeit gemäß Art. 82


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Beschreibung

Diese Erklärung dient dem Abschluss von Arbeiten bzw. Verfahren, für die laut Artikel 82 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 keine zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit vorgesehen bzw. erforderlich ist. Die Bauleitung bestätigt mit dieser Sammelerklärung die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten gemäß den geltenden Vorschriften.

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20.03.2024

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Zuletzt aktualisiert: 07.07.2025, 16:34 Uhr

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