Diese Verordnung regelt die Benutzung der Räumlichkeiten des Vereinshauses für außerschulische Tätigkeiten.
Das Gebäude, die Geräte und Anlagen dienen in erster Linie dem Schulunterricht, und der örtlichen Dorfgemeinschaft für sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten, sowie der Weiterbildung.