Gemäß Art. 3, Abs. 2, Buchst. c) und Art. 8 des Landesgesetzes vom 17.12.2012 (D.LH.) kann jede Person ihren ausdrücklichen Wunsch zur Einäscherung im Todesfall erklären. Diese Willensäußerung muss schriftlich erfolgen und dient als verbindliche Grundlage für die Durchführung der Feuerbestattung. Sie kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.